Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete nächsterreichbare Einrichtung zu befördern. (Definition nach §1 Abs. 2 Satz 1 Rettungsdienst-Gesetz (RDG)
Außerdem hat der Rettungsdienst im Rahmen von Krankentransporten die Pflicht, Nicht-Notfallpatienten beispielsweise Kranke, Verletzte oder sonstige Hilfsbedürftige nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.